III. Abſch. Vom oberſten
Grundſ. ſynthet Urth.
ſaͤtze, nach welchem alles, (was uns nur als Gegenſtand vorkommen kan) nothwendig unter Regeln
ſtehet, weil, ohne ſolche, den Erſcheinungen niemals
Erkentniß eines ihnen correſpondirenden Gegenſtandes
zukommen koͤnte. Selbſt Naturgeſetze, wenn ſie als
Grundſaͤtze des empiriſchen Verſtandesgebrauchs
betrachtet werden, fuͤhren zugleich einen Ausdruck der
Nothwendigkeit, mithin wenigſtens die
Vermuthung einer Beſtimmung aus Gruͤnden, die a priori, und vor aller Erfahrung
guͤltig ſeyn, bey ſich. Aber ohne Unterſchied ſtehen
alle Geſetze der Natur unter hoͤheren Grundſaͤtzen des
Verſtandes, indem ſie dieſe nur auf beſondere Faͤlle
der Erſcheinung anwenden. Dieſe allein geben alſo den
Begriff, der die Bedingung und gleichſam den
Exponenten zu einer Regel uͤberhaupt enthaͤlt.
Erfahrung aber giebt den Fall, der unter der Regel
ſteht.
Daß man blos empir. Grundſaͤtze vor Grundſaͤtze des
reinen Verſtandes, oder auch umgekehrt anſehe, deshalb
kan wol eigentlich keine Gefahr ſeyn; denn die Nothwendigkeit nach Begriffen, welche die leztere
auszeichnet, und deren Mangel in iedem empiriſchen
Satze, ſo allgemein er auch gelten mag,
leicht wahrgenommen wird, kan dieſe Verwechſelung leicht verhuͤten. Es giebt aber reine Grundſaͤtze
a priori, die ich gleichwol doch
nicht dem reinen Verſtande eigenthuͤmlich
beymeſſen moͤchte, darum, weil ſie nicht aus reinen
Begriffen, ſondern aus reinen Anſchauungen (obgleich
vermittelſt des Verſtandes) gezogen ſind; Ver
ſtand